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Welche Informationen gelten?
Ab dem 13. Oktober 2020 finden Sie auf der neuen Webseite von tempdata.ch sowie in der neuen Schnittstelle Bestimmungen, die seit dem 1. Januar 2019 gelten.

Auswahl nach Stichwörtern

Beruf/Branche/Ort eingeben und unten GAV auswählen

Auswahl nach Branche

Vertrag nach Branche wählen

Seit dem 1. Januar 2012 gilt der GAV Personalverleih für einen Grossteil der Temporärangestellten in der Schweiz und mit ihm die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sämtlicher allgemeinverbindlich erklärter und einiger nicht-allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsverträge (GAV). Die GAV-Datenbank tempdata umfasst alle relevanten Eckdaten der für Temporärangstellten in den jeweiligen Branchen geltenden Bestimmungen. Sie bietet so auf Fragen zu den jeweils geltenden Bestimmungen rasche und konkrete Antworten und ermöglicht Ihnen:

  • nach den Bestimmungen in den verschiedensten Branchen mittels Stichwörtern zu suchen;
  • ausgewählte Bestimmungen (bspw. Ferien) aufzurufen
  • individuelle Mindeststundenlöhne (inkl. Ferien- und Feiertagszuschlag und evtl. Anteil 13. Monatslohn) zu berechnen.

Des Weiteren stehen weiterführende Dokumente zum Download und weitere nützliche Links zur Verfügung.

Es handelt sich also um Informationen zu Löhnen und Angaben, welche auf keinen Fall unterschritten werden dürfen. Sollte dies aber der Fall sein, dann empfehlen wir Ihnen, sich mit der Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) in Verbindung zu setzen.

Aktuell

SHAB-Bulletin März 2025

Gesuche um Allgemeinverbindlicherklärung von GAV im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) im Monat März 2025: SHAB-Bulletin März 2025

Mehr

Personalverleih Gerüstbau Schweiz

Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 01. April 2025: Erhöhung der Mindestlöhne, verschiedene Bestimmungen über Arbeitszeit, Urlaub, Feiertage, Überstunden usw.

Mehr

Personalverleih Gleisbau

Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. April 2025: Erhöhung der Mindestlöhne und generelle Erhöhung der Effektivlöhne um 1.4%. Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) im Bauhauptgewerbe per 1. April 2025: Der Arbeitgeberbeitrag erhöht sich per 1. April 2025 auf 6%.

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